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BVerwG, 05.02.1981 - 2 B 22.81 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung zu einer Lehramtsprüfung
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.11.1980 - 5 A 100/78
- BVerwG, 05.02.1981 - 2 B 22.81
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 05.02.1981 - 2 B 22.81
Die in diesen Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). - BVerwG, 19.11.1974 - V B 90.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 05.02.1981 - 2 B 22.81
Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]). - BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.02.1981 - 2 B 22.81
Die Rüge, das Berufungsgericht weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in BVerwGE 3, 279 und BVerwGE 7, 100 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil das Oberverwaltungsgericht sein Ermessen an die Stelle der für die Ermessensentscheidung zuständigen Behörde gesetzt habe und weil eine Ermessensentscheidung aufzuheben sei, wenn die zugrunde gelegten Tatsachen sich als unrichtig erwiesen, geht fehl. - BVerwG, 09.05.1956 - III C 123.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 05.02.1981 - 2 B 22.81
Die Rüge, das Berufungsgericht weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in BVerwGE 3, 279 und BVerwGE 7, 100 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil das Oberverwaltungsgericht sein Ermessen an die Stelle der für die Ermessensentscheidung zuständigen Behörde gesetzt habe und weil eine Ermessensentscheidung aufzuheben sei, wenn die zugrunde gelegten Tatsachen sich als unrichtig erwiesen, geht fehl.
- BVerwG, 26.03.1982 - 2 B 42.81
Beachtung der Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung …
Das gilt selbst dann, wenn ein Gericht eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125] und vom 5. Februar 1981 - BVerwG 2 B 22.81 -).